Nicht entsprochen werden kann dem Antrag des Beschwerdeführers, es sei das besagte Konkursverfahren bis Ende des Jahres 2022 und damit vor allen anderen, möglicherweise noch älteren Verfahren, abzuschliessen. Die bevorzugte Behandlung eines Konkursverfahrens darf – wie vorne in E. 3 dargelegt – nicht zur Folge haben, dass andere, möglicherweise noch ältere Verfahren länger liegen bleiben. Indes ist das Konkursamt aufzufordern, das Konkursverfahren der B.________ AG innert nützlicher Frist abzuschliessen (vgl. BGE 119 III 1 E. 2; BGE 107 III 3 E. 2). Seite 5/5