4. Das Konkursamt ist der Anweisung des Obergerichts des Kantons Zug im Urteil vom 26. Januar 2022 gefolgt und hat im Konkursverfahren über die B.________ AG die Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars am tt. Juni 2022 publiziert (vgl. www.shab.ch). Eine Anweisung, wann das besagte Konkursverfahren abgeschlossen sein soll, hat das Obergericht nicht erteilt. Insofern kann dem Konkursamt nicht vorgeworfen werden, die Anweisung im Urteil des Obergerichts Zug vom 26. Januar 2022 nicht eingehalten zu haben.