Eine bevorzugte Bearbeitung des vorliegenden Konkursverfahrens, bei welchem "nur" noch zeitintensive Abschlussarbeiten anstehen würden, sei daher nicht angemessen. Der Beschwerdeführer erhalte seine Konkursdividende etwas später als von ihm gewünscht. Weitere Nachteile würden dadurch aber nicht entstehen (vgl. act. 3).