Eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung dürfe nicht dazu führen, dass andere, ältere Verfahren noch länger liegen bleiben würden, weil das Konkursverfahren, welches zur Beschwerde geführt habe, bevorzugt behandelt werde. Dem Obergericht sei bekannt, dass das Konkursamt seit Jahren mit einer sehr hohen Arbeitslast konfrontiert sei. Infolge Einführung eines neuen Auflösungsgrundes in Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR sowie dem Wegfall der flankierenden Covid-Massnahmen sei die Anzahl der Konkursfälle im Vergleich zum Vorjahr nochmals gestiegen.