2. Das Konkursamt hält dem entgegen, das Obergericht habe im Urteil vom 26. Januar 2022 das Konkursamt angewiesen, die Erstellung und Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars bis 30. Juni 2022 vorzunehmen. Dieser Anweisung sei das Konkursamt mit Publikation der Auflage am tt. Juni 2022 nachgekommen. Eine Anweisung, wann das Verfahren abgeschlossen sein solle, finde sich im besagten Urteil nicht. Eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung dürfe nicht dazu führen, dass andere, ältere Verfahren noch länger liegen bleiben würden, weil das Konkursverfahren, welches zur Beschwerde geführt habe, bevorzugt behandelt werde.