{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-12-19", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2022-39_2022-12-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2022_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa7776a2a34f70b176225375ffe14eac2fe91b1f090ce4d8a6e3fe63073e214833ce360f04441bc53f0948f5cb4223cbc1?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa7776a2a34f70b176225375ffe14eac2fe91b1f090ce4d8a6e3fe63073e214833ce360f04441bc53f0948f5cb4223cbc1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2022_39", "Checksum": "d189d42a55a9da2b01c7cbb6007684ec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2022 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 19.12.2022 BA 2022 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverzögerung | Konkursamt"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:25", "Checksum": "56a71063f2d8e433fb110795400a5174", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 19.12.2022 BA 2022 39\nRegeste:\nRechtsverzögerung | Konkursamt\n\n3. Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsorgan die Vollziehung\neiner ihm obliegenden – von Amtes wegen vorzunehmenden oder vom Beschwerdeführer\nordnungsgemäss verlangten – Amtshandlung nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen\noder durch die Umstände gebotenen Frist vornimmt. Die Betreibungs- und Konkursämter\nsind gehalten, ihre Arbeit so zu organisieren, dass die einzelnen Handlungen innert\nangemessener Frist vorgenommen werden und die Verfahren insgesamt eine als noch\nzulässig erachtete Dauer nicht überschreiten. Die Angemessenheit muss einzelfallweise im\nHinblick auf die Natur und den Umfang des Gegenstandes und nach der Gesamtheit der\nübrigen Umstände beurteilt werden (Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17\nSchKG N 31 f.; vgl. auch Maier/Vagnato, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum\nBundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A. 2017, Art. 17 SchKG N 25).\n\nArt. 270 SchKG bestimmt, dass das Konkursverfahren innert einem Jahr nach der Eröffnung\ndes Konkurses durchgeführt sein soll (Abs. 1). Diese Frist kann nötigenfalls durch die\nAufsichtsbehörde verlängert werden (Abs. 2). Die Frist für die Durchführung des Konkurses\nist blosse Ordnungsvorschrift. Mehrfache Verlängerung ist möglich (vgl. Näf, in: Hunkeler\n[Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. A. 2014, Art. 270 SchKG N 1 f. mit Hinweis auf BGE 107\nIII 3 und BGE 119 III 1). Das Konkursamt hat jedoch die Pflicht, seine Aufgabe innerhalb\neiner angemessenen Zeit zu erfüllen. Insbesondere die Gläubiger haben Anspruch darauf,\ndass das Konkursverfahren ohne unnötige Verzögerung durchgeführt wird. Handelt es sich\nwie vorliegend um einen Konkurs, in dem Lohnforderungen geltend gemacht werden, so\nSeite 4/5\n\nsprechen auch sozialpolitische Überlegungen dafür, dass die Gläubiger möglichst rasch zu\nihrem Geld kommen. Letztlich sind die Kantone verpflichtet, ihren Bürgern eine\nordnungsgemässe Rechtspflege zu gewährleisten, wozu auch das Betreibungs- und\nKonkurswesen gehört (vgl. Entscheid der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und\nKonkurs des Kantons Basel-Landschaft 200 10 735/LIA vom 13. Juli 2010 E. 2.2). Die\nbevorzugte Behandlung eines Konkursverfahrens darf indes nicht zur Folge haben, dass\nandere, möglicherweise noch ältere Verfahren länger liegen bleiben. Das wäre mit dem\nGebot rechtsgleicher Behandlung nicht vereinbar. Es ist Aufgabe des Regierungsrates als\nadministrative Aufsichtsbehörde, geeignete Massnahmen zu treffen und auf die Behebung\neines personellen Missstandes beim Konkursamt unmittelbar einzuwirken (vgl. Entscheid der\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft 200 10\n735/LIA vom 13. Juli 2010 E. 2.3).\n\n4. Das Konkursamt ist der Anweisung des Obergerichts des Kantons Zug im Urteil vom 26.\nJanuar 2022 gefolgt und hat im Konkursverfahren über die B.________ AG die Auflage des\nKollokationsplanes und des Inventars am tt. Juni 2022 publiziert (vgl. www.shab.ch). Eine\nAnweisung, wann das besagte Konkursverfahren abgeschlossen sein soll, hat das\nObergericht nicht erteilt. Insofern kann dem Konkursamt nicht vorgeworfen werden, die\nAnweisung im Urteil des Obergerichts Zug vom 26. Januar 2022 nicht eingehalten zu haben.\n\n5. Insgesamt sind seit der Eröffnung des Konkursverfahrens über die B.________ AG mehr als\nvier Jahre vergangen und die Frist für die Durchführung des Konkurses wurde bereits\nmehrmals verlängert. Diese Verfahrensdauer ist für ein eher einfaches Konkursverfahren\ndeutlich zu lang. Als Gründe für die Verzögerung nennt das Konkursamt die seit Jahren\nbestehende sehr hohe Arbeitslast, der Anstieg der Konkursfälle im laufenden Jahr (wegen\nder Einführung eines neuen Auflösungsgrundes in Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR und dem\nWegfall der flankierenden Covid-Massnahmen) und das Fehlen genügender personeller\nRessourcen. Aufgrund seiner Aufsichtstätigkeit ist dem Obergericht die seit Jahren\nbestehende hohe Arbeitslast des Konkursamtes bekannt. Weil sich die Situation im\nKonkursamt in den letzten Wochen zugespitzt hat, hat der Regierungsrat des Kantons Zug\nan der Kantonsratssitzung vom 27. Oktober 2022 zusätzliche 500 Stellenprozente für das\nHandelsregister- und Konkursamt beantragt (vgl. Protokoll der Sitzung des Zuger\nKantonsrates vom 27. Oktober 2022, S. 2892, Rz 1292, Traktandum 3.4: Budget 2023 und\nFinanzplan 2023-2026; Vorlage: 3474.3/3a-17113 Zusatzbericht und Zusatzantrag\nzusätzliche Personalstellen). Mit der beantragten Personalaufstockung sollte die hohe\nArbeitslast des Konkursamtes wieder auf ein vernünftiges Mass gesenkt werden können. Bis\nes soweit ist, wird sich der Beschwerdeführer noch etwas gedulden müssen. Nicht\nentsprochen werden kann dem Antrag des Beschwerdeführers, es sei das besagte\nKonkursverfahren bis Ende des Jahres 2022 und damit vor allen anderen, möglicherweise\nnoch älteren Verfahren, abzuschliessen. Die bevorzugte Behandlung eines\nKonkursverfahrens darf – wie vorne in E. 3 dargelegt – nicht zur Folge haben, dass andere,\nmöglicherweise noch ältere Verfahren länger liegen bleiben. Indes ist das Konkursamt\naufzufordern, das Konkursverfahren der B.________ AG innert nützlicher Frist\nabzuschliessen (vgl. BGE 119 III 1 E. 2; BGE 107 III 3 E. 2).\nSeite 5/5\n\n6. Nach dem Gesagten muss eine Rechtsverzögerung bejaht werden. Das Konkursamt ist\naufzufordern, das Konkursverfahren der B.________ AG innert nützlicher Frist\nabzuschliessen.\n\n"}