{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-12-19", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2022-39_2022-12-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2022_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa7776a2a34f70b176225375ffe14eac2fe91b1f090ce4d8a6e3fe63073e214833ce360f04441bc53f0948f5cb4223cbc1?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa7776a2a34f70b176225375ffe14eac2fe91b1f090ce4d8a6e3fe63073e214833ce360f04441bc53f0948f5cb4223cbc1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2022_39", "Checksum": "d189d42a55a9da2b01c7cbb6007684ec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2022 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 19.12.2022 BA 2022 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Oktober 2018 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug den\nKonkurs über die B.________ AG. Mit der Durchführung des Konkurses wurde das\nKonkursamt Zug betraut. Am 30. Oktober 2018 wurde das summarische Verfahren\nangeordnet.\n\n2. Am 9. November 2018 wurde der Schuldenruf im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im\nAmtsblatt des Kantons Zug publiziert. Daraufhin meldeten 40 Gläubiger insgesamt 45\nForderungen an. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) machte ein Guthaben aus\ndem Arbeitsverhältnis in Höhe von CHF 56'295.75 geltend.\n\n3. Mit Zirkularschreiben vom 16. Juli 2021 bot das Konkursamt den Gläubigern die\nanfechtbaren Rechtsansprüche zur Abtretung gemäss Art. 260 SchKG an.\n\n4. Mit Eingabe vom 24. November 2021 liess der Beschwerdeführer bei der II.\nBeschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über\nSchuldbetreibung und Konkurs Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Konkursamt\neinreichen. Er beantragte, es sei die Rechtsverzögerung festzustellen. Zudem sei das\nKonkursamt anzuweisen, das Konkursverfahren bevorzugt zu behandeln und\nabzuschliessen. Weiter sei das Konkursamt anzuweisen, die Publikation betreffend Auflage\ndes Kollokationsplanes und des Inventars im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im\nAmtsblatt des Kantons Zug innert eines Monats vorzunehmen. Mit Urteil vom 26. Januar\n2022 wies das Obergericht Zug das Konkursamt Zug an, die Erstellung und Auflage des\nKollokationsplanes und des Inventars bis 30. Juni 2022 vorzunehmen (Verfahren BA 2021\n42).\n\n5. Am tt. Juni 2022 wurde die Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars im\nSchweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zug publiziert.\n\n6. Mit Eingabe vom 7. November 2022 reichte der Beschwerdeführer bei der II.\nBeschwerdeabteilung des Obergerichts eine weitere Rechtsverzögerungsbeschwerde ein.\nSinngemäss beantragte er, das Konkursverfahren sei zwingend noch im Jahre 2022\nabzuschliessen.\n\n7. In der Beschwerdeantwort vom 10. November 2022 beantragte das Konkursamt die\nAbweisung der Beschwerde.\n\nErwägungen\n\n1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Konkursamt habe die gesetzlich\nvorgeschriebenen Fristen nicht respektiert und die Anweisung im Urteil des Obergerichts\nvom 26. Januar 2022, das Verfahren bis zum 30. Juni 2022 abzuschliessen, nicht\neingehalten. Das Konkursverfahren sei jetzt nach vier Jahren endlich und umgehend\nabzuschliessen. Eine Verzögerung von mehr als zwei Jahren könne für einen so einfachen\nFall nicht akzeptiert werden und lasse jegliche Professionalität vermissen. Er fordere das\nSeite 3/5\n\nObergericht noch einmal auf, in dieser Sache zu intervenieren. Ein umgehender Abschluss\ndes Verfahrens sei für die Geschädigten von existenzieller Dringlichkeit. Ein formeller\n\"Erlass\" des Obergerichts solle eine Verschleppung des Verfahrens durch das Konkursamt\numgehend beenden und die Einhaltung der Vorgaben durchsetzen. Ein Abschluss des\nVerfahrens noch im Jahre 2022 sei zwingend (vgl. act. 1).\n\n2. Das Konkursamt hält dem entgegen, das Obergericht habe im Urteil vom 26. Januar 2022\ndas Konkursamt angewiesen, die Erstellung und Auflage des Kollokationsplanes und des\nInventars bis 30. Juni 2022 vorzunehmen. Dieser Anweisung sei das Konkursamt mit\nPublikation der Auflage am tt. Juni 2022 nachgekommen. Eine Anweisung, wann das\nVerfahren abgeschlossen sein solle, finde sich im besagten Urteil nicht. Eine Beschwerde\nwegen Rechtsverzögerung dürfe nicht dazu führen, dass andere, ältere Verfahren noch\nlänger liegen bleiben würden, weil das Konkursverfahren, welches zur Beschwerde geführt\nhabe, bevorzugt behandelt werde. Dem Obergericht sei bekannt, dass das Konkursamt seit\nJahren mit einer sehr hohen Arbeitslast konfrontiert sei. Infolge Einführung eines neuen\nAuflösungsgrundes in Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR sowie dem Wegfall der flankierenden\nCovid-Massnahmen sei die Anzahl der Konkursfälle im Vergleich zum Vorjahr nochmals\ngestiegen. Bis weitere personelle Ressourcen zugesprochen würden, bleibe nichts anderes\nübrig, als bei neu eröffneten Konkursfällen umgehend die Aktiven zu sichern und zu\nverwerten sowie die entsprechenden Befragungen durchzuführen, jedoch sämtliche weiteren\nHandlungen bei allen Konkursverfahren primär nach Alterspriorität vorzunehmen. Eine\nbevorzugte Bearbeitung des vorliegenden Konkursverfahrens, bei welchem \"nur\" noch\nzeitintensive Abschlussarbeiten anstehen würden, sei daher nicht angemessen. Der\nBeschwerdeführer erhalte seine Konkursdividende etwas später als von ihm gewünscht.\nWeitere Nachteile würden dadurch aber nicht entstehen (vgl. act. 3).\n\n"}