Eine Anweisung an das Betreibungsamt, die Betreibungen Nr. ________ und Nr. ________ im Betreibungsregister zu "löschen", ist hingegen nicht erforderlich, da dies die gesetzliche Folge der Nichtigerklärung ist (Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG). 5. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Urteilsspruch