4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit den strittigen Betreibungen nicht nur Forderungen missbräuchlich geltend macht wurden, sondern das Institut der Zwangsvollstreckung missbraucht wurde. Die Betreibungen Nr. ________ und Nr. ________ des Betreibungsamtes Ägerital sowie die entsprechenden Zahlungsbefehle vom 31. August 2022 sind somit missbräuchlich und antragsgemäss für nichtig zu erklären. Die Beschwerde erweist sich insofern als begründet. Eine Anweisung an das Betreibungsamt, die Betreibungen Nr. __