Passivlegitimiert sind bei der Organhaftung die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation der Gesellschaft befassten Personen (Art. 754 Abs. 1 OR). Entsprechend müsste die Betreibende gegen den Verwaltungsrat F.________ persönlich vorgehen, mithin diesen und nicht die Gesellschaften, in denen er Organ ist, betreiben. Schon dieser Widerspruch zwischen dem vom Gläubiger genannten Forderungsgrund (Haftung eines Organs) und dem betriebenen Schuldner (Gesellschaft) zeigt, dass es sich um eine unbegründete, reine Schikanebetreibung handelt.