4.1 Die Betreibende macht eine "Schadenersatzforderung gegen Verwaltungsrat F.________" geltend, leitete die Betreibung indes nicht gegen diesen persönlich, sondern gegen die Gesellschaften – die Beschwerdeführerinnen – ein, in welchen F.________ als Verwaltungsrat amtet. Wenn die Betreibende den Verwaltungsrat F.________ für von ihm in Verletzung seiner Pflichten verursachte Schäden haftbar machen möchte, müsste sie nach Art. 754 OR (Organhaftung) vorgehen. Passivlegitimiert sind bei der Organhaftung die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation der Gesellschaft befassten Personen (Art.