3. Die Beschwerdeführerinnen machen – zusammengefasst – geltend, bei den Betreibungen Nrn. ________ und ________ handle es sich um "Vergeltungsbetreibungen" der Betreibenden. Diese sei von der G.________ AG u.a. wegen eines nicht zurückbezahlten Darlehens im Betrag von CHF 500'000.00 vor dem Kantonsgericht Zug zur Rechenschaft gezogen worden und unterlegen. Zudem habe die G.________ AG bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich eine Strafanzeige gegen die Organe der Betreibenden eingereicht.