1.2 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 SchKG wird nicht der materiellrechtliche Bestand einer Forderung geprüft, die den Bestand der Konkursmasse berührt. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer auch nach dem Konkurs der Betreibenden ein Rechtsschutzinteresse daran, die allfällige Nichtigkeit einer gegen sie gerichteten Betreibung von der Aufsichtsbehörde feststellen zu lassen. Eine Sistierung des Verfahrens gestützt auf Art. 207 SchKG fällt daher nicht in Betracht.