2. Sowohl der Zahlungsbefehl vom 31. August 2022 in der Betreibung Nr. ________ als auch der Zahlungsbefehl vom 31. August 2022 in der Betreibung Nr. ________, beide ausgestellt durch das Betreibungsamt Ägerital, sei zufolge Nichtigkeit gemäss Ziff. 1 hiervor aufzuheben. 3. Das Betreibungsamt Ägerital sei gestützt auf Ziff. 1 hiervor anzuweisen, die Betreibungen Nr. ________ sowie Nr. ________ im Betreibungsregister zu löschen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7,7 % MWST zu Lasten der E.________ AG.