{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-01-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2022-37_2023-01-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2022_37_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad14540e911d5ea46082b272427c9c4c0396467588eeb2188548421f93f1f52a39759fa556666e685f6ebe5ffd6b22d88?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad14540e911d5ea46082b272427c9c4c0396467588eeb2188548421f93f1f52a39759fa556666e685f6ebe5ffd6b22d88&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2022_37", "Checksum": "a113262b5775eb3b85973838894bd40e"}, "Scrapedate": "2026-02-25", "Num": ["BA 2022 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 10.01.2023 BA 2022 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Hintergrund der vorliegenden Betreibungen ist offenbar,\ndass die G.________ AG, deren einziger Verwaltungsrat F.________ ist, gegen die\nBetreibende rechtlich vorging, einerseits mit Gesuchen um vorsorgliche Massnahmen, um\nVollstreckung (Herausgabe) und um Rechtsöffnung beim Kantonsgericht Zug sowie beim\nBezirksgericht Meilen und anderseits mit einer Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft\nSee/Oberland des Kantons Zürich. Die Beschwerdeführerinnen haben dies mit den\nentsprechenden Entscheiden und Verfügungen dokumentiert (vgl. act. 1/8 und 1/10). Diese\nBelege lassen den Schluss zu, dass mit den Betreibungen gegen die Beschwerdeführerinnen\nDruck auf die G.________ AG, deren einziger Verwaltungsrat F.________ ist, ausgeübt und\ngleichzeitig die Beschwerdeführerinnen, deren Verwaltungsratsmitglied ebenfalls F.________\nist, schikaniert werden sollen.\n\n4.3 Weiter wurde die Betreibende auf Verlangen der Beschwerdeführerinnen mit Verfügung des\nBetreibungsamtes Ägerital vom 5. September 2022 aufgefordert, im Sinne von Art. 73\nSchKG die Beweismittel für ihre Forderung gegen die Beschwerdeführerinnen vorzulegen\n(act. 3/2). Mit dieser Bestimmung soll der Gläubiger auch ausserhalb des\nSeite 5/7\n\nEinleitungsverfahrens dazu bewegt werden können, eine nicht ausreichend spezifizierte\nBetreibungsforderung näher zu konkretisieren, d.h. dem Betreibungsamt die Beweismittel zur\nEinsicht durch den Schuldner vorzulegen (vgl. Wüthrich/Schoch, a.a.O., Art. 73 SchKG N 1).\nDie Betreibende reichte innert Frist keine Beweismittel ein (vgl. act. 3/1). Auch im\nvorliegenden Beschwerdeverfahren liess sich die Betreibende trotz entsprechender\nAufforderung nicht vernehmen und begründete den behaupteten Anspruch nicht. Dies ist ein\nweiteres Indiz für missbräuchliche Betreibungen.\n\n4.4 Schliesslich betrieb die Betreibende noch weitere Gesellschaften, konkret die J.________\nAG, Zug, und die K.________ AG, Baar, mit dem gleichen Forderungsgrund\n(\"Schadenersatzforderung gegen Verwaltungsrat F.________\") über die gleiche\nForderungssumme (\"CHF 750'000.00\"). Die entsprechenden Zahlungsbefehle der\nBetreibungsämter Zug und Baar wurden den (angeblichen) Schuldnern am 26. September\n2022 bzw. 11. Oktober 2022 zugestellt (vgl. act. 1/12). Das Betreibungsamt Baar forderte die\nBetreibende mit Einschreiben vom 13. Oktober 2022 auf, bis spätestens 24. Oktober 2022\ndie Beweismittel dem Amt zuzustellen. Gemäss Auskunft des Betreibungsamtes Baar\nwurden dem Amt bis am 28. Oktober 2022 keine entsprechenden Beweismittel eingereicht\n(vgl. act. 1/13). Auch diese Indizien weisen auf missbräuchlich eingeleitete Betreibungen hin.\n\n4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit den strittigen Betreibungen nicht nur\nForderungen missbräuchlich geltend macht wurden, sondern das Institut der\nZwangsvollstreckung missbraucht wurde. Die Betreibungen Nr. ________ und Nr. ________\ndes Betreibungsamtes Ägerital sowie die entsprechenden Zahlungsbefehle vom 31. August\n2022 sind somit missbräuchlich und antragsgemäss für nichtig zu erklären. Die Beschwerde\nerweist sich insofern als begründet. Eine Anweisung an das Betreibungsamt, die\nBetreibungen Nr. ________ und Nr. ________ im Betreibungsregister zu \"löschen\", ist\nhingegen nicht erforderlich, da dies die gesetzliche Folge der Nichtigerklärung ist (Art. 8a\nAbs. 3 lit. a SchKG).\n\n5. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist\nkostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen\nwerden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\n\nUrteilsspruch\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Betreibungen Nr. ________ und Nr. ________\ndes Betreibungsamtes Ägerital sowie die entsprechenden Zahlungsbefehle vom 31. August\n2022 für nichtig erklärt.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art.\n95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids\nschriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und\nder Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne\nSeite 6/7\n\n14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine\naufschiebende Wirkung.\nSeite 7/7\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführerinnen\n- Betreibungsamt Ägerital\n- Konkursamt\n- D.________ AG\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}