{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-01-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2022-37_2023-01-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2022_37_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad14540e911d5ea46082b272427c9c4c0396467588eeb2188548421f93f1f52a39759fa556666e685f6ebe5ffd6b22d88?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad14540e911d5ea46082b272427c9c4c0396467588eeb2188548421f93f1f52a39759fa556666e685f6ebe5ffd6b22d88&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2022_37", "Checksum": "a113262b5775eb3b85973838894bd40e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2022 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 10.01.2023 BA 2022 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Urteil des Bundesgerichts 5A_582/2009 vom 26. November\n2009 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Betreibung nur in\nAusnahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs nichtig. Rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt\ndann vor, wenn der Gläubiger mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt, die nicht das\nGeringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Da es weder dem Betreibungsamt\nnoch der Aufsichtsbehörde zusteht, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten\nForderung zu entscheiden, darf sich der Vorwurf des Schuldners nicht darauf beschränken,\nder umstrittene Anspruch werde rechtsmissbräuchlich erhoben. Nichtigkeit wegen\nRechtsmissbrauchs kann hingegen dann vorliegen, wenn mit einer Betreibung sachfremde\nZiele verfolgt werden, wenn also etwa bloss die Kreditwürdigkeit des (angeblichen)\nSchuldners geschädigt werden soll, wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in\nBetreibung gesetzt wird oder wenn offensichtlich ist, dass ein Gläubiger mit einer Betreibung\ninsbesondere bezweckt, den Betriebenen mit Absicht zu schikanieren (vgl. BGE 140 III 481\nE. 3.5.1; 115 III 18 E. 3b; 130 II 270 E. 3.2; Urteil der Aufsichtsbehörde Basel-Stadt vom 15.\nFebruar 2013, in: BlSchK 2014 S. 158). Auch nach der Lehre kann auf Nichtigkeit einer\nBetreibung nur in Ausnahmefällen erkannt werden. Verfolgt der Gläubiger mit der Betreibung\naber offensichtlich Ziele, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben\nbzw. die mit dem Grundsatz von Treu und Glauben absolut unvereinbar sind, wie etwa\nKreditschädigung, Verwirrung, Bedrängung, Zermürbung oder Schikanierung des\nSchuldners, so ist die Betreibung rechtsmissbräuchlich und damit nichtig (vgl. etwa\nAmonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A. 2013, § 6 N 37;\nCometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 22 SchKG N 12; Wüthrich/Schoch,\nBasler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 69 SchKG N 15 f.).\n\n3. Die Beschwerdeführerinnen machen – zusammengefasst – geltend, bei den Betreibungen\nNrn. ________ und ________ handle es sich um \"Vergeltungsbetreibungen\" der\nBetreibenden. Diese sei von der G.________ AG u.a. wegen eines nicht zurückbezahlten\nDarlehens im Betrag von CHF 500'000.00 vor dem Kantonsgericht Zug zur Rechenschaft\ngezogen worden und unterlegen. Zudem habe die G.________ AG bei der\nStaatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich eine Strafanzeige gegen die Organe\nder Betreibenden eingereicht. Die Staatsanwaltschaft Zürich habe daraufhin ein\nStrafverfahren wegen Betruges etc. eröffnet und sogleich eine Grundbuchsperre auf der\nPrivatliegenschaft von H.________ und I.________ – aktuelles und vormaliges Mitglied des\nSeite 4/7\n\nVerwaltungsrates der Betreibenden – verfügt. Die Beschwerdeführerinnen hätten mit dem\nerwähnten Darlehen oder mit den Gerichtsprozessen nichts zu tun gehabt. Einziger vager\nund betreibungsrechtlich völlig unzureichender Anknüpfungspunkt sei die Person von\nF.________, der sowohl Mitglied des Verwaltungsrates der G.________ AG als auch Mitglied\ndes Verwaltungsrates der Beschwerdeführerinnen sei. Ein anderer Bezug bestehe nicht.\nDies sei auch der Grund, weshalb die Betreibende ihre Betreibungen gegen die\nBeschwerdeführerinnen nicht zu dokumentieren vermöge. Die von der Betreibenden geltend\ngemachte \"Schadenersatzforderung gegen Verwaltungsrat F.________\" sei mangels eines\nKonnexes, Rechtsgrundes und/oder Rechtstitels frei erfunden, rechtlich unbegründet und\ndamit rechtsmissbräuchlich. Auch die angebliche Forderung von jeweils CHF 750'000.00 sei\nunsubstanziiert, rechtlich unhaltbar, völlig übertrieben und rein schikanös (vgl. act. 1).\n\n4. Die von der Betreibenden gegen die Beschwerdeführerinnen eingeleiteten Betreibungen\nerweisen sich aus den nachfolgenden Gründen als nichtig:\n\n4.1 Die Betreibende macht eine \"Schadenersatzforderung gegen Verwaltungsrat F.________\"\ngeltend, leitete die Betreibung indes nicht gegen diesen persönlich, sondern gegen die\nGesellschaften – die Beschwerdeführerinnen – ein, in welchen F.________ als\nVerwaltungsrat amtet. Wenn die Betreibende den Verwaltungsrat F.________ für von ihm in\nVerletzung seiner Pflichten verursachte Schäden haftbar machen möchte, müsste sie nach\nArt. 754 OR (Organhaftung) vorgehen. Passivlegitimiert sind bei der Organhaftung die\nMitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation\nder Gesellschaft befassten Personen (Art. 754 Abs. 1 OR). Entsprechend müsste die\nBetreibende gegen den Verwaltungsrat F.________ persönlich vorgehen, mithin diesen und\nnicht die Gesellschaften, in denen er Organ ist, betreiben. Schon dieser Widerspruch\nzwischen dem vom Gläubiger genannten Forderungsgrund (Haftung eines Organs) und dem\nbetriebenen Schuldner (Gesellschaft) zeigt, dass es sich um eine unbegründete, reine\nSchikanebetreibung handelt.\n\n"}