{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-01-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2022-37_2023-01-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2022_37_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad14540e911d5ea46082b272427c9c4c0396467588eeb2188548421f93f1f52a39759fa556666e685f6ebe5ffd6b22d88?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad14540e911d5ea46082b272427c9c4c0396467588eeb2188548421f93f1f52a39759fa556666e685f6ebe5ffd6b22d88&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2022_37", "Checksum": "a113262b5775eb3b85973838894bd40e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2022 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 10.01.2023 BA 2022 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtigkeit einer Betreibung | Betreibungsamt Baar"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:28", "Checksum": "de1bc706dd2bc1299acaec45e5d5bf1a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 10.01.2023 BA 2022 37\nRegeste:\nNichtigkeit einer Betreibung | Betreibungsamt Baar\n\nII. Beschwerdeabteilung BA 2022 37\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nOberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident\nOberrichter M. Siegwart\nOberrichter A. Sidler\nGerichtsschreiberin D. Huber Stüdli\n\nUrteil vom 10. Januar 2023 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\n1. A.________ AG,\n2. B.________,\nbeide vertreten durch Rechtsanwalt C.________,\nBeschwerdeführerinnen,\n\ngegen\n\nBetreibungsamt Ägerital,\n\nbetreffend\n\nNichtigkeit einer Betreibung\nSeite 2/7\n\nSachverhalt\n\n1. Auf Begehren der D.________ AG, Zürich (damals noch unter E.________ AG mit Sitz in\nSteinhausen firmierend; nachfolgend: Betreibende) stellte das Betreibungsamt Ägerital am\n2. September 2022 der A.________ AG sowie der B.________ je den Zahlungsbefehl in den\nBetreibungen Nrn. ________ und ________ über jeweils CHF 750'000.00 zu, wobei als\nGrund der Forderung \"Schadenersatzforderung gegen Verwaltungsrat F.________\"\nangegeben wurde. Sowohl die A.________ AG als auch die B.________ erhoben\ngleichentags Rechtsvorschlag (act. 1/2 und 1/4).\n\n2. Am 2. November 2022 liessen die A.________ AG und die B.________ (nachfolgend:\nBeschwerdeführerinnen) Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des\nKantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichen und\nfolgende Anträge stellen (act. 1):\n\n1. Es sei die Nichtigkeit sowohl der Betreibung Nr. ________ als auch der Betreibung Nr. ________\ndes Betreibungsamtes Ägerital festzustellen.\n\n2. Sowohl der Zahlungsbefehl vom 31. August 2022 in der Betreibung Nr. ________ als auch der\nZahlungsbefehl vom 31. August 2022 in der Betreibung Nr. ________, beide ausgestellt durch das\nBetreibungsamt Ägerital, sei zufolge Nichtigkeit gemäss Ziff. 1 hiervor aufzuheben.\n\n3. Das Betreibungsamt Ägerital sei gestützt auf Ziff. 1 hiervor anzuweisen, die Betreibungen\nNr. ________ sowie Nr. ________ im Betreibungsregister zu löschen.\n\n4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7,7 % MWST zu Lasten der E.________ AG.\n\n3. Das Betreibungsamt Ägerital beantragte in der Stellungnahme vom 9. November 2022 die\nAbweisung der Beschwerde (act. 3).\n\n4. Die Betreibende liess sich nicht vernehmen.\n\n5. Am 3. Januar 2023 wurde über die Betreibende der Konkurs eröffnet.\n\nErwägungen\n\n1. Vorab stellt sich die Frage, ob das vorliegende Verfahren wegen des Konkurses der\nBetreibenden zu sistieren ist.\n\n1.1 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und\ndie den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen\nKonkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im\nsummarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des\nKollokationsplanes wieder aufgenommen werden. (Art. 207 Abs. 1 SchKG). Unter den\ngleichen Voraussetzungen können Verwaltungsverfahren eingestellt werden (Art. 207 Abs. 2\nSchKG).\nSeite 3/7\n\n1.2 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 SchKG wird nicht der\nmateriellrechtliche Bestand einer Forderung geprüft, die den Bestand der Konkursmasse\nberührt. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer auch nach dem Konkurs der Betreibenden\nein Rechtsschutzinteresse daran, die allfällige Nichtigkeit einer gegen sie gerichteten\nBetreibung von der Aufsichtsbehörde feststellen zu lassen. Eine Sistierung des Verfahrens\ngestützt auf Art. 207 SchKG fällt daher nicht in Betracht.\n\n"}