Folglich ist Cornelia Löhri-Küng ordnungsgemäss als Betreibungsbeamtin bestellt und kann als solche Amtshandlungen des Betreibungsamtes Zug vornehmen, insbesondere Zahlungsbefehle ausstellen. Der von der Beschwerdeführerin zitierte § 18 KV ist auf Betreibungsbeamtinnen und -beamte nicht anwendbar, da diese nicht vom Volk gewählt sind. Seite 5/6