2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 SchKG besteht in jedem Betreibungskreis ein Betreibungsamt, das vom Betreibungsbeamten geleitet wird. Im Kanton Zug ernennt der Gemeinderat für seinen Betreibungskreis die Betreibungsbeamtin oder den Betreibungsbeamten und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter (§ 3 Abs. 1 EG SchKG [BGS 231.1]). Er orientiert die Aufsichtsbehörde über diese Ernennungen (§ 3 Abs. 2 EG SchKG). Zur Betreibungsbeamtin bzw. zum Betreibungsbeamten oder zur Stellvertreterin bzw. zum Stellvertreter kann ernannt werden, wer das Fähigkeitszeugnis der Aufsichtsbehörde besitzt (vgl. § 4 Abs. 1 EG SchKG).