Ohne "Betreibungsbeamten" seien diese Vorgaben offensichtlich nicht erfüllt, weshalb das Betreibungsamt Zug bereits deswegen nicht als handlungsfähig anzusehen sei. Die Gemeindeordnung der Stadt Zug kenne keine Beamten, das städtische Personalreglement seit dem Jahr 2000 auch nicht mehr. Dementsprechend seien alle sogenannten Amtshandlungen des Betreibungsamtes Zug als ungültig oder nichtig zu betrachten, unter anderem auch die Ausstellung des erwähnten Zahlungsbefehls (vgl. act. 1 Rz 2).