Das Erfordernis einer "Verbeamtung" nach den Kriterien der Kantonsverfassung sei somit klarerweise nicht erfüllt. Widersprüchlich sei auch, dass gemäss § 3 EG SchKG der Gemeinderat für seinen Betreibungskreis die Betreibungsbeamtin oder den Betreibungsbeamten und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter ernenne. In der Praxis sei jedoch nur zur "Leitung Betreibungsamt" ernannt worden. Ohne "Betreibungsbeamten" seien diese Vorgaben offensichtlich nicht erfüllt, weshalb das Betreibungsamt Zug bereits deswegen nicht als handlungsfähig anzusehen sei.