2. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, gemäss Art. 2 Abs. 1 SchKG müsse ein Betreibungsamt von einem Betreibungsbeamten geleitet werden. Beamte seien nach § 18 der Verfassung des Kantons Zug bei Beginn jeder Amtsdauer durch Eid oder Gelöbnis auf die Verfassung und die Gesetze zu verpflichten. Gemäss Beschlussprotokoll Nr. 6.15 des Zuger Stadtrats vom 6. Januar 2015 sei Cornelia Löhri-Küng für die Leitung des Betreibungsamtes ernannt worden, dies ohne (Volks-)Wahl, ohne Amtsdauer und ohne Eid. Das Erfordernis einer "Verbeamtung" nach den Kriterien der Kantonsverfassung sei somit klarerweise nicht erfüllt.