treibungsamtes für ihren Inhalt beweiskräftig. Allerdings schliessen die Beurkundungen auf dem Zahlungsbefehl einen durch andere Beweismittel erbringbaren Gegenbeweis nicht aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_597/2008 vom 27. Januar 2009 E. 3.3.1). Entsprechend könnte zwar der Gegenbeweis erbracht werden, dass die Faksimile-Unterschrift nicht der Originalunterschrift der Leiterin des Betreibungsamtes Zug entspricht. Diesen Nachweis hat die Beschwerdeführerin aber nicht erbracht.