1.3 Nicht weiter hilft der Beschwerdeführerin der Hinweis, dass die "mitgedruckte Unterschrift" auf dem Zahlungsbefehl nicht einmal der Originalunterschrift der Leiterin des Betreibungsamtes auf einem anderen Dokument entspreche. Die Zustellung des Zahlungsbefehls ist im Betreibungsprotokoll vermerkt. Nach Art. 8 Abs. 2 SchKG sind Protokolle und Register des Be- Seite 4/6