In diesem Sinne stelle die persönliche handschriftliche Unterschrift beim Erlass eines Strafbefehls ein formelles Gültigkeitserfordernis im Interesse der Rechtssicherheit dar. Diese im Straf- bzw. Strafprozessrecht begründete Rechtsprechung beruht auf anderen rechtlichen Grundlagen und ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin schon deshalb nicht analog auf das SchKG anwendbar, weil im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts eben eine Faksimileunterschrift auf einem Zahlungsbefehl ausdrücklich erlaubt ist (vgl. oben E. 1.1).