1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Zahlungsbefehl Nr. ________ erfülle die Vorgaben von Art. 6 VFRR nicht. Es sei eine eigenhändige oder gestempelte Unterschrift erforderlich, während vorliegend lediglich eine offensichtlich mitgedruckte verpixelte Version ersichtlich sei. Bereits aus diesem Grund sei das Dokument als ungültig zu betrachten. Das Bundesgericht habe im Entscheid 6B_684/2021 zu Strafbefehlen festgehalten, dass klare rechtliche Vorgaben zu Unterschriften einzuhalten seien. Das gelte hier analog. Weiter entspreche die mitgedruckte Unterschrift nicht einmal der Originalunterschrift der Leiterin des Betreibungsamtes.