{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-12-19", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2022-36_2022-12-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2022_36_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad9f28545d05503550cb67349188174b8a9f4e2f98bc0782d6bfec66dd15168130542b0a0a8ece26ade47a53ea534b1d7?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad9f28545d05503550cb67349188174b8a9f4e2f98bc0782d6bfec66dd15168130542b0a0a8ece26ade47a53ea534b1d7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2022_36", "Checksum": "d361c9ccfff9096e0096b7c1cd07f22d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2022 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 19.12.2022 BA 2022 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtigkeit des Zahlungsbefehls Nr. ______ | Betreibungsamt Zug"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:33", "Checksum": "47291378b19b42ecfa268d11191d70cb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 19.12.2022 BA 2022 36\nRegeste:\nNichtigkeit des Zahlungsbefehls Nr. ______ | Betreibungsamt Zug\n\n2. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, gemäss Art. 2 Abs. 1 SchKG müsse ein\nBetreibungsamt von einem Betreibungsbeamten geleitet werden. Beamte seien nach § 18\nder Verfassung des Kantons Zug bei Beginn jeder Amtsdauer durch Eid oder Gelöbnis auf\ndie Verfassung und die Gesetze zu verpflichten. Gemäss Beschlussprotokoll Nr. 6.15 des\nZuger Stadtrats vom 6. Januar 2015 sei Cornelia Löhri-Küng für die Leitung des Betreibungsamtes ernannt worden, dies ohne (Volks-)Wahl, ohne Amtsdauer und ohne Eid. Das\nErfordernis einer \"Verbeamtung\" nach den Kriterien der Kantonsverfassung sei somit klarerweise nicht erfüllt. Widersprüchlich sei auch, dass gemäss § 3 EG SchKG der Gemeinderat\nfür seinen Betreibungskreis die Betreibungsbeamtin oder den Betreibungsbeamten und die\nStellvertreterin oder den Stellvertreter ernenne. In der Praxis sei jedoch nur zur \"Leitung Betreibungsamt\" ernannt worden. Ohne \"Betreibungsbeamten\" seien diese Vorgaben offensichtlich nicht erfüllt, weshalb das Betreibungsamt Zug bereits deswegen nicht als handlungsfähig anzusehen sei. Die Gemeindeordnung der Stadt Zug kenne keine Beamten, das\nstädtische Personalreglement seit dem Jahr 2000 auch nicht mehr. Dementsprechend seien\nalle sogenannten Amtshandlungen des Betreibungsamtes Zug als ungültig oder nichtig zu\nbetrachten, unter anderem auch die Ausstellung des erwähnten Zahlungsbefehls (vgl. act. 1\nRz 2).\n\n2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 SchKG besteht in jedem Betreibungskreis ein Betreibungsamt, das\nvom Betreibungsbeamten geleitet wird. Im Kanton Zug ernennt der Gemeinderat für seinen\nBetreibungskreis die Betreibungsbeamtin oder den Betreibungsbeamten und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter (§ 3 Abs. 1 EG SchKG [BGS 231.1]). Er orientiert die Aufsichtsbehörde über diese Ernennungen (§ 3 Abs. 2 EG SchKG). Zur Betreibungsbeamtin bzw. zum\nBetreibungsbeamten oder zur Stellvertreterin bzw. zum Stellvertreter kann ernannt werden,\nwer das Fähigkeitszeugnis der Aufsichtsbehörde besitzt (vgl. § 4 Abs. 1 EG SchKG). Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist im Kanton Zug die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (§ 13 Abs. 1 EG SchKG i.V.m. § 21 Abs. 2 GOG\n[BGS 161.1] und § 7 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Obergerichts [BGS 161.112]).\n\n2.2 Mit Beschluss des Stadtrates Zug vom 6. Januar 2015 wurde Cornelia Löhri-Küng mit Amtsantritt per 1. Mai 2015 zur Leiterin des Betreibungsamtes Zug bestellt. Die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und\nKonkurs hat Cornelia Löhri-Küng mit Beschluss vom 24. März 2015 das zugerische Fähigkeitszeugnis als Betreibungsbeamtin erteilt (vgl. Verfahren BA 2015 19). Folglich ist Cornelia\nLöhri-Küng ordnungsgemäss als Betreibungsbeamtin bestellt und kann als solche Amtshandlungen des Betreibungsamtes Zug vornehmen, insbesondere Zahlungsbefehle ausstellen.\nDer von der Beschwerdeführerin zitierte § 18 KV ist auf Betreibungsbeamtinnen und -beamte\nnicht anwendbar, da diese nicht vom Volk gewählt sind.\nSeite 5/6\n\n3. Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin, es bestehe der begründete Verdacht, dass die\nsogenannte \"Schweizerische Eidgenossenschaft\" spätestens seit dem Jahr 2000 nicht mehr\nals Staat im Sinne der juristischen Definitionen gelten könne und die Kantone und Gemeinden auch nicht mehr. Wenn das Betreibungsamt das Bestehen hoheitlicher Rechte geltend\nmachen möchte und implizit behaupte, so stehe es in der umfassenden Beweispflicht dafür.\nDenn ansonsten würden sich die beteiligten Mitarbeiter strafbar machen, beispielsweise\ndurch Amtsanmassung und Nötigung. Dass jede Stufe der früheren Gemeinwesen mittlerweile sowohl über eine UID-Nummer verfüge, welche den Status als Unternehmen beweise, als\nauch über eine DUNS-Nummer, welche das auf einer internationalen Ebene vergleichbar tue,\nseien weitere Belege für das grosse Ganze (vgl. act. 1 Rz 3).\n\nDie SchKG-Beschwerde ist ein ordentliches Rechtsmittel, mit welchem nicht formell rechtskräftige Verfügungen der Betreibungs- und Konkursorgane bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden können. Sie dient der einheitlichen und richtigen Anwendung des Betrei-\nbungs- und Konkursrechts und ermöglicht die Überprüfung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfügungen auf ihre Gesetzmässigkeit und Angemessenheit. Ferner kann der Vollzug\neiner Amtshandlung, deren Vornahme in unbegründeter Weise verweigert oder verzögert\nworden ist, angeordnet werden (vgl. Cometta/Möckli, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 17\nSchKG N 2). Zur Diskussion der Frage, ob es sich bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft (und entsprechend bei den Kantonen und Gemeinden) überhaupt um einen Staat\nhandelt, steht die SchKG-Beschwerde nicht zur Verfügung. Ohnehin steht hinter dem Ansinnen der Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse. Vielmehr handelt es sich um\nfloskelhafte Ausführungen aus dem Umfeld der Reichsbürger- und ähnlicher Bewegungen\n(vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_228/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 2).\n\n4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n\nDas Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist\ngrundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).\n\nUrteilsspruch\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n"}