{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-12-19", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2022-36_2022-12-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2022_36_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad9f28545d05503550cb67349188174b8a9f4e2f98bc0782d6bfec66dd15168130542b0a0a8ece26ade47a53ea534b1d7?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad9f28545d05503550cb67349188174b8a9f4e2f98bc0782d6bfec66dd15168130542b0a0a8ece26ade47a53ea534b1d7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2022_36", "Checksum": "d361c9ccfff9096e0096b7c1cd07f22d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2022 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 19.12.2022 BA 2022 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Die Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs, die dem Bundesamt für Justiz angegliedert ist, hat dazu eine Weisung erlassen (vgl.\nWeisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 3 [Zahlungsbefehl 2016 und weitere Formulare]). Gemäss Ziff. 21 dieser Weisung ist eine \"Faksimileunterschrift\" zulässig. Mit dieser offenen Formulierung, die einen gewissen Beurteilungsspielraum\nzulässt, können vernünftigerweise nicht nur eigentliche Faksimilestempel gemeint sein. Vielmehr müssen unter diesen Begriff auch eingescannte Unterschriften fallen. Die Faksimile-\nUnterschrift und die eingescannte Unterschrift haben gemeinsam, dass sie in der Regel von\neiner anderen als der unterzeichneten Person mit deren Einverständnis angebracht werden,\nwobei in beiden Fällen vorausgesetzt wird, dass die unterzeichnete Person zum fraglichen\nZeitpunkt im Amt anwesend und nicht etwa in den Ferien oder krankheitshalber abwesend\nist. Abgesehen davon bezweckt der Bund im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts mit dem Projekt eSchKG das Betreibungs-Massengeschäft zu digitalisieren und damit\ndas Betreibungsverfahrens in der Praxis zu vereinfachen (vgl. www.eschkg.ch). Die Digitalisierung von Betreibungs-Massengeschäften wie der Ausstellung eines Zahlungsbefehls ist\nsomit ausdrücklich erwünscht. Immerhin stellt das Betreibungsamt Zug jährlich rund 10'000\nZahlungsbefehle aus.\n\nDer von der Beschwerdeführerin beanstandete Zahlungsbefehl weist den Stempel des Betreibungsamtes Zug und eine eingescannte Unterschrift der Leiterin des Betreibungsamtes\nauf. Damit erfüllt er nach dem Gesagten die Formvorschriften von Art. 6 VFRR.\n\n1.2 Der von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheid des Bundesgerichts 6B_684/2021 vom\n22. Juli 2022 E. 1.4.1 ist vorliegend nicht einschlägig. In diesem Entscheid ging es um die\nFrage der Formgültigkeit eines Strafbefehls mit einem Faksimile-Stempel. Das Bundesgericht\nführte aus, mit der Unterschrift auf dem Strafbefehl werde kenntlich gemacht, wer Aussteller\ndesselben sei, wer diesen mithin erlassen und damit einhergehend über Schuld und Strafe\nentschieden habe. Die eigenhändige Unterschrift bezeuge, dass der Strafbefehl dem tatsächlichen Willen des ausstellenden Staatsanwaltes entspreche. Mithin erkläre der Unterzeichner\neines Strafbefehls die Übereinstimmung von dessen Inhalt mit dem von ihm gefassten Entscheid und zugleich die formelle Richtigkeit der Ausfertigung. In diesem Sinne stelle die persönliche handschriftliche Unterschrift beim Erlass eines Strafbefehls ein formelles Gültigkeitserfordernis im Interesse der Rechtssicherheit dar. Diese im Straf- bzw. Strafprozessrecht\nbegründete Rechtsprechung beruht auf anderen rechtlichen Grundlagen und ist entgegen\nder Ansicht der Beschwerdeführerin schon deshalb nicht analog auf das SchKG anwendbar,\nweil im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts eben eine Faksimileunterschrift\nauf einem Zahlungsbefehl ausdrücklich erlaubt ist (vgl. oben E. 1.1).\n\n1.3 Nicht weiter hilft der Beschwerdeführerin der Hinweis, dass die \"mitgedruckte Unterschrift\"\nauf dem Zahlungsbefehl nicht einmal der Originalunterschrift der Leiterin des Betreibungsamtes auf einem anderen Dokument entspreche. Die Zustellung des Zahlungsbefehls ist im Betreibungsprotokoll vermerkt. Nach Art. 8 Abs. 2 SchKG sind Protokolle und Register des Be-\nSeite 4/6\n\ntreibungsamtes für ihren Inhalt beweiskräftig. Allerdings schliessen die Beurkundungen auf\ndem Zahlungsbefehl einen durch andere Beweismittel erbringbaren Gegenbeweis nicht aus\n(vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_597/2008 vom 27. Januar 2009 E. 3.3.1). Entsprechend\nkönnte zwar der Gegenbeweis erbracht werden, dass die Faksimile-Unterschrift nicht der\nOriginalunterschrift der Leiterin des Betreibungsamtes Zug entspricht. Diesen Nachweis hat\ndie Beschwerdeführerin aber nicht erbracht.\n\n"}