{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-12-19", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2022-36_2022-12-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2022_36_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad9f28545d05503550cb67349188174b8a9f4e2f98bc0782d6bfec66dd15168130542b0a0a8ece26ade47a53ea534b1d7?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad9f28545d05503550cb67349188174b8a9f4e2f98bc0782d6bfec66dd15168130542b0a0a8ece26ade47a53ea534b1d7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2022_36", "Checksum": "d361c9ccfff9096e0096b7c1cd07f22d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2022 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 19.12.2022 BA 2022 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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September 2022 stellte die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die\nEidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Ressourcen, Abteilung Inkasso, beim Betreibungsamt der Stadt Zug ein Betreibungsbegehren gegen die A.________ AG für eine\nForderung von CHF 2 Mio. zuzüglich 4 % Zins seit 1. Januar 2022 sowie für CHF 121'319.40\nVerzugszins. Als Grund der Forderung gab sie an: \"Verrechnungssteuer auf Dividendenausschüttung gemäss Deklaration Formular 103 vom 28.12.2020, Rest\" (act. 3/0-1). Mit Schreiben vom 19. September 2022 teilte das Betreibungsamt der Stadt Zug dem Handelsregisteramt des Kantons Zug gestützt auf Art. 928a Abs. 2 OR mit, dass die A.________ AG an ihrem statutarischen Sitz weder über eine Klingel noch eine Anschrift verfüge. Unter Hinweis\nauf Art. 117 Abs. 2 ev. 4 HRegV ersuchte das Betreibungsamt das Handelsregisteramt, die\nnotwendigen Massnahmen zu ergreifen (act. 3/2). Am 27. Oktober 2022 konnte das Betreibungsamt Zug den Zahlungsbefehl Nr. ________ an den einzigen Verwaltungsrat der\nA.________ AG, B.________, zustellen. Die A.________ AG erhob am 31. Oktober 2022\nRechtsvorschlag (act. 3/3).\n\n2. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2022 (Posteingang: 31. Oktober 2022) an das Obergericht des\nKantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs beantragte die\nA.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), es sei der Zahlungsbefehl Nr. ________\ndes Betreibungsamtes Zug als nichtig bzw. ungültig zu erklären. Die Betreibung sei aufzuheben. Zudem sei festzustellen, dass das Betreibungsamt Zug aufgrund von Organisationsund anderen Mängeln keine rechtwirksamen Handlungen mehr vornehmen dürfe. Alle Kosten\nseien von vornherein auf die Staatskasse zu nehmen (act. 1).\n\n3. In der Beschwerdeantwort vom 3. November 2022 beantragte das Betreibungsamt Zug die\nAbweisung der Beschwerde (act. 3).\n\n4. Am 11. November 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein und hielt an ihrem\nRechtsbegehren fest (act. 4).\n\nErwägungen\n\n1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Zahlungsbefehl Nr. ________ erfülle die Vorgaben\nvon Art. 6 VFRR nicht. Es sei eine eigenhändige oder gestempelte Unterschrift erforderlich,\nwährend vorliegend lediglich eine offensichtlich mitgedruckte verpixelte Version ersichtlich\nsei. Bereits aus diesem Grund sei das Dokument als ungültig zu betrachten. Das Bundesgericht habe im Entscheid 6B_684/2021 zu Strafbefehlen festgehalten, dass klare rechtliche\nVorgaben zu Unterschriften einzuhalten seien. Das gelte hier analog. Weiter entspreche die\nmitgedruckte Unterschrift nicht einmal der Originalunterschrift der Leiterin des Betreibungsamtes. Denn auf einem Dokument vom 12. Januar 2022 habe sie tatsächlich eigenhändig unterschrieben (jedenfalls sehe es so aus), jedoch entspreche die Unterschrift überhaupt nicht\ndem Aufdruck in der aktuellen Betreibung Nr. ________ (vgl. act. 1 Rz 1).\n\n1.1 Gemäss Art. 1 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formular und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR; SR 281.31) sind im Be-\nSeite 3/6\n\n"}