Rechtsvorschlag erheben können. Es ist in Erinnerung zu rufen, dass minimale Anforderungen für die Erhebung des Rechtsvorschlags bestehen, kann diese Erklärung doch ohne grossen Aufwand schriftlich, telefonisch oder per E-Mail erfolgen. Soweit der Gesuchsteller als Begründung für den verspäteten Rechtsvorschlag seine eingeschränkten Deutschkenntnisse namhaft macht, liegt damit kein absolut unverschuldetes Hindernis vor. Vom Gesuchsteller kann nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung erwartet werden, dass er behördliche Schreiben, die er nicht versteht, zeitnah übersetzen lässt. Auch Unkenntnis der Rechtsregeln stellt gemäss