4.3 Mit diesen Ausführungen hat der Gesuchsteller nicht dargetan, dass er im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG unverschuldeterweise daran gehindert war, Rechtsvorschlag zu erheben. Bei der Darstellung, wonach er gesundheitlich stark angeschlagen sei und aufgrund der daher rührenden Beeinträchtigung der Konzentrations- und Denkfähigkeit seinen Führerausweis habe abgeben müssen, handelt es sich um blosse Behauptungen, auf die nicht abgestellt werden kann. Im Übrigen könnte auch schon mangels konkreter Angaben zu seiner Krankheit nicht angenommen werden, der Gesuchsteller habe unverschuldet nicht fristgemäss Rechtsvorschlag erheben können.