{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-03-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2022-35_2023-03-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2022_35_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3c73d2c1f28c06c594a90f173224f50ae34bb45fb7e2a1179ef3010e0f63e3c9b2675cf20a3fa579316b0b1826d7f2e4?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3c73d2c1f28c06c594a90f173224f50ae34bb45fb7e2a1179ef3010e0f63e3c9b2675cf20a3fa579316b0b1826d7f2e4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2022_35", "Checksum": "c80b6cee919e41098f3bd4458271702c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2022 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 07.03.2023 BA 2022 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Auf das Betreibungsbegehren der B.________ AG hin stellte das Betreibungsamt Zug am 12.\nSeptember 2022 in der Betreibung Nr. C.________ gegen A.________ (nachfolgend:\nGesuchsteller) den Zahlungsbefehl für eine Forderung von CHF 43'935.60 nebst Zins zu 5 %\nseit 13. September 2022, CHF 250.00 Spesen und CHF 1'702.60 aufgelaufenen Zins aus.\nDer Zahlungsbefehl wurde dem Gesuchsteller am 13. September 2022 zugestellt. Am 4.\nOktober 2022 erhob der Gesuchsteller Rechtsvorschlag. Mit Verfügung vom gleichen Tag\nteilte ihm das Betreibungsamt Zug mit, dass der Rechtsvorschlag verspätet sei, und wies ihn\nauf die Möglichkeit hin, bei der Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Wiederherstellung der\nRechtsvorschlagsfrist zu stellen.\n\n2. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2022 beantragte der Gesuchsteller bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung\nund Konkurs, die Rechtsvorschlagsfrist sei ihm wiederherzustellen.\n\n3. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.\n\n4. Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu\nhandeln, kann gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache\nzuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom\nWegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes\nGesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde\nnachholen.\n\n4.1 Das gestützt auf Art. 33 Abs. 4 SchKG geltend gemachte Hindernis muss absolut\nunverschuldet sein. Es muss also eine objektive Unmöglichkeit, höhere Gewalt, eine\nunverschuldete persönliche Unmöglichkeit oder ein entschuldbares Fristversäumnis\nvorliegen. Selbst bei einem nur leichten zurechenbaren Verschulden muss die Restitution\nscheitern. Schuldlosigkeit liegt vor, wenn die Verhinderung durch einen Umstand eingetreten\nist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einem sorgsamen\nGeschäftsmann nicht befürchtet zu werden braucht oder dessen Abwendung übermässige\nAnforderungen gestellt hätte. Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung\nführendes Hindernis sein. Die Krankheit muss aber dergestalt sein, dass der\nRechtssuchende ihretwegen selbst davon abgehalten wurde, innert Frist zu handeln, oder\nunfähig war, eine Drittperson mit der entsprechenden Handlung zu betrauen. Obwohl das\nSchKG keine Formvorschriften enthält, ist gemäss Praxis das Gesuch schriftlich und\nbegründet sowie mit Beweismitteln (beispielsweise Arztzeugnis) innert Frist einzureichen. Die\nBeweislast liegt beim Gesuchsteller (vgl. Nordmann/Oneyser, Basler Kommentar, 3. A. 2021,\nArt. 33 SchKG N 10, 11a, 11d und 14a mit Hinweisen).\n\n4.2 Der Gesuchsteller macht geltend, er sei gesundheitlich stark angeschlagen. Die\ngesundheitlichen Probleme seien u.a. ein Grund dafür, dass seine Konzentrations- und\nDenkfähigkeit beeinträchtigt sei. Aufgrund dieser Einschränkung sei er auch verpflichtet\nworden, seinen Führerausweis Anfang 2021 abzugeben. Auch sei sein Deutsch sehr\nrudimentär, und er habe Mühe, sich zu verständigen. Er sei für alle amtlichen Gänge oder\nSeite 3/4\n\nBriefe auf einen Dolmetscher angewiesen. Alle diese Beeinträchtigungen hätten dazu\ngeführt, dass er den Rechtsvorschlag nicht rechtzeitig abgeschickt habe.\n\n4.3 Mit diesen Ausführungen hat der Gesuchsteller nicht dargetan, dass er im Sinne von Art. 33\nAbs. 4 SchKG unverschuldeterweise daran gehindert war, Rechtsvorschlag zu erheben. Bei\nder Darstellung, wonach er gesundheitlich stark angeschlagen sei und aufgrund der daher\nrührenden Beeinträchtigung der Konzentrations- und Denkfähigkeit seinen Führerausweis\nhabe abgeben müssen, handelt es sich um blosse Behauptungen, auf die nicht abgestellt\nwerden kann. Im Übrigen könnte auch schon mangels konkreter Angaben zu seiner\nKrankheit nicht angenommen werden, der Gesuchsteller habe unverschuldet nicht\nfristgemäss Rechtsvorschlag erheben können. Es ist in Erinnerung zu rufen, dass minimale\nAnforderungen für die Erhebung des Rechtsvorschlags bestehen, kann diese Erklärung doch\nohne grossen Aufwand schriftlich, telefonisch oder per E-Mail erfolgen. Soweit der\nGesuchsteller als Begründung für den verspäteten Rechtsvorschlag seine eingeschränkten\nDeutschkenntnisse namhaft macht, liegt damit kein absolut unverschuldetes Hindernis vor.\nVom Gesuchsteller kann nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung erwartet werden,\ndass er behördliche Schreiben, die er nicht versteht, zeitnah übersetzen lässt. Auch\nUnkenntnis der Rechtsregeln stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein absolut\nunverschuldetes Hindernis dar (Nordmann/Oneyser, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 33\nSchKG N 12 mit Hinweisen).\n\n4.4 Liegt mithin kein absolut unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 SchKG vor, ist das\nGesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist abzuweisen.\n\n"}