17 SchKG N 2). Zur Diskussion der Frage, ob es sich bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft (und entsprechend bei den Kantonen und Gemeinden) überhaupt um einen Staat handelt, steht die SchKG-Beschwerde nicht zur Verfügung. Ohnehin steht hinter dem Ansinnen der Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse. Vielmehr handelt es sich um floskelhafte Ausführungen aus dem Umfeld der Reichsbürger- und ähnlicher Bewegungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_228/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 2). 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.