3. Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin, es bestehe der begründete Verdacht, dass die sogenannte "Schweizerische Eidgenossenschaft" spätestens seit dem Jahr 2000 nicht mehr als Staat im Sinne der juristischen Definitionen gelten könne und die Kantone und Gemeinden auch nicht mehr. Wenn das Betreibungsamt das Bestehen hoheitlicher Rechte geltend machen möchte und implizit behaupte, so stehe es in der umfassenden Beweispflicht dafür. Denn ansonsten würden sich die beteiligten Mitarbeiter strafbar machen, beispielsweise durch Amtsanmassung und Nötigung.