Der von der Beschwerdeführerin beanstandete Zahlungsbefehl weist den Stempel des Betreibungsamtes Zug und eine eingescannte Unterschrift der Leiterin des Betreibungsamtes auf. Damit erfüllt er nach dem Gesagten die Formvorschriften von Art. 6 VFRR. 2.2 Der von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheid des Bundesgerichts 6B_684/2021 vom 22. Juli 2022 E. 1.4.1 ist vorliegend nicht einschlägig. In diesem Entscheid ging es um die Frage der Formgültigkeit eines Strafbefehls mit einem Faksimile-Stempel. Das Bundesgericht führte aus, mit der Unterschrift auf dem Strafbefehl werde kenntlich gemacht, wer Aussteller Seite 4/5