2. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, der erwähnte Zahlungsbefehl enthalte lediglich eine Faksimile-Unterschrift und sei somit als unverbindliches Dokument zu betrachten. Da Betreibungen ähnliche Auswirkungen haben könnten wie beispielsweise Strafbefehle, seien auch entsprechende Anforderungen zu stellen. Zu den Strafbefehlen habe das Bundesgericht im Entscheid 6B_684/2021 verbindlich festgestellt, dass eigenhändige Unterschriften zwingend erforderlich seien. Das gelte vorliegend analog. Entsprechend dürfe der Zahlungsbefehl keine Rechtswirkung entfalten (vgl. act. 1 Rz 2).