1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, gemäss Art. 2 Abs. 1 SchKG müsse ein Betreibungsamt von einem Betreibungsbeamten geleitet werden. Im Kanton Zug gebe es keine Beamten mehr, weder auf Stufe Kanton noch auf Stufe Gemeinden. Es gebe nur noch Mitarbeitende. Die als Kopie beiliegende Ernennung von Cornelia Löhri-Küng für die Leitung des Betreibungsamtes enthalte keine Merkmale einer Beamtenstellung, keine Wahl und keine Amtsdauer – nicht einmal eine mit dem SchKG und EG SchKG konforme Bezeichnung. Es gebe also im Betreibungskreis Zug definitiv keine Betreibungsbeamtin und keine Betreibungsbeamten.