2. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 an das Obergericht des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs beantragte die Beschwerdeführerin, es sei der Zahlungsbefehl Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug als nichtig bzw. ungültig zu erklären. Die Betreibung sei aufzuheben. Zudem sei festzustellen, dass das Betreibungsamt Zug aufgrund von Organisations- und anderen Mängeln keine rechtwirksamen Handlungen mehr vornehmen dürfe. Alle Kosten seien von vornherein auf die Staatskasse zu nehmen (act. 1). 3. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Erwägungen