{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-12-19", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2022-34_2022-12-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2022_34_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa10c275b3969b91cfaf09111902597fa996b3c8af872a5c8517c928c4f9ec4064b5df82bbc9f63991b9f455cafa790519?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa10c275b3969b91cfaf09111902597fa996b3c8af872a5c8517c928c4f9ec4064b5df82bbc9f63991b9f455cafa790519&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2022_34", "Checksum": "ab5f8b557a749989ca8add1484dd61f8"}, "Scrapedate": "2026-02-25", "Num": ["BA 2022 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 19.12.2022 BA 2022 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtigkeit des Zahlungsbefehles Nr. ______ | Betreibungsamt Zug"}], "ScrapyJob": "446973/80/179", "Zeit UTC": "25.02.2026 03:46:02", "Checksum": "02c7982c79cab1501fe142bafca91b03", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 19.12.2022 BA 2022 34\nRegeste:\nNichtigkeit des Zahlungsbefehles Nr. ______ | Betreibungsamt Zug\n\n Die SchKG-Beschwerde ist ein ordentliches Rechtsmittel, mit welchem nicht formell\nrechtskräftige Verfügungen der Betreibungs- und Konkursorgane bei der Aufsichtsbehörde\nangefochten werden können. Sie dient der einheitlichen und richtigen Anwendung des\nBetreibungs- und Konkursrechts und ermöglicht die Überprüfung der\nzwangsvollstreckungsrechtlichen Verfügungen auf ihre Gesetzmässigkeit und\nAngemessenheit. Ferner kann der Vollzug einer Amtshandlung, deren Vornahme in\nunbegründeter Weise verweigert oder verzögert worden ist, angeordnet werden (vgl.\nCometta/Möckli, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 17 SchKG N 2). Zur Diskussion der Frage,\nob es sich bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft (und entsprechend bei den Kantonen\nund Gemeinden) überhaupt um einen Staat handelt, steht die SchKG-Beschwerde nicht zur\nVerfügung. Ohnehin steht hinter dem Ansinnen der Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges\nInteresse. Vielmehr handelt es sich um floskelhafte Ausführungen aus dem Umfeld der\nReichsbürger- und ähnlicher Bewegungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_228/2021 vom\n23. Dezember 2021 E. 2).\n\n4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach\nabzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n\nDas Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist\ngrundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).\nSeite 5/5\n\nUrteilsspruch\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art.\n95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids\nschriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und\nder Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne\n14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine\naufschiebende Wirkung.\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführerin\n- Betreibungsamt Zug\n- Gläubigerin\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nlic.iur. St. Scherer lic.iur. D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}