{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-12-19", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2022-34_2022-12-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2022_34_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa10c275b3969b91cfaf09111902597fa996b3c8af872a5c8517c928c4f9ec4064b5df82bbc9f63991b9f455cafa790519?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa10c275b3969b91cfaf09111902597fa996b3c8af872a5c8517c928c4f9ec4064b5df82bbc9f63991b9f455cafa790519&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2022_34", "Checksum": "ab5f8b557a749989ca8add1484dd61f8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2022 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 19.12.2022 BA 2022 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Konkursamtes zu unterzeichnen; es dürfen\nFaksimilestempel verwendet werden (Art. 6 VFRR; vgl. auch Wüthrich/Schoch, Basler\nKommentar, 2. A. 2021, Art. 70 SchKG N 4). Die Dienststelle Oberaufsicht für\nSchuldbetreibung und Konkurs, die dem Bundesamt für Justiz angegliedert ist, hat dazu eine\nWeisung erlassen (vgl. Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und\nKonkurs Nr. 3 [Zahlungsbefehl 2016 und weitere Formulare]). Gemäss Ziff. 21 dieser\nWeisung ist eine \"Faksimileunterschrift\" zulässig. Mit dieser offenen Formulierung, die einen\ngewissen Beurteilungsspielraum zulässt, können vernünftigerweise nicht nur eigentliche\nFaksimilestempel gemeint sein. Vielmehr müssen unter diesen Begriff auch eingescannte\nUnterschriften fallen. Die Faksimile-Unterschrift und die eingescannte Unterschrift haben\ngemeinsam, dass sie in der Regel von einer anderen als der unterzeichneten Person mit\nderen Einverständnis angebracht werden, wobei in beiden Fällen vorausgesetzt wird, dass\ndie unterzeichnete Person zum fraglichen Zeitpunkt im Amt anwesend und nicht etwa in den\nFerien oder krankheitshalber abwesend ist. Abgesehen davon bezweckt der Bund im Bereich\ndes Schuldbetreibungs- und Konkursrechts mit dem Projekt eSchKG das Betreibungs-\nMassengeschäft zu digitalisieren und damit das Betreibungsverfahrens in der Praxis zu\nvereinfachen (vgl. www.eschkg.ch). Die Digitalisierung von Betreibungs-Massengeschäften\nwie der Ausstellung eines Zahlungsbefehls ist somit ausdrücklich erwünscht. Immerhin stellt\ndas Betreibungsamt Zug jährlich rund 10'000 Zahlungsbefehle aus.\n\nDer von der Beschwerdeführerin beanstandete Zahlungsbefehl weist den Stempel des\nBetreibungsamtes Zug und eine eingescannte Unterschrift der Leiterin des Betreibungsamtes\nauf. Damit erfüllt er nach dem Gesagten die Formvorschriften von Art. 6 VFRR.\n\n2.2 Der von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheid des Bundesgerichts 6B_684/2021 vom\n22. Juli 2022 E. 1.4.1 ist vorliegend nicht einschlägig. In diesem Entscheid ging es um die\nFrage der Formgültigkeit eines Strafbefehls mit einem Faksimile-Stempel. Das Bundesgericht\nführte aus, mit der Unterschrift auf dem Strafbefehl werde kenntlich gemacht, wer Aussteller\nSeite 4/5\n\ndesselben sei, wer diesen mithin erlassen und damit einhergehend über Schuld und Strafe\nentschieden habe. Die eigenhändige Unterschrift bezeuge, dass der Strafbefehl dem\ntatsächlichen Willen des ausstellenden Staatsanwaltes entspreche. Mithin erkläre der\nUnterzeichner eines Strafbefehls die Übereinstimmung von dessen Inhalt mit dem von ihm\ngefassten Entscheid und zugleich die formelle Richtigkeit der Ausfertigung. In diesem Sinne\nstelle die persönliche handschriftliche Unterschrift beim Erlass eines Strafbefehls ein\nformelles Gültigkeitserfordernis im Interesse der Rechtssicherheit dar. Diese im Straf- bzw.\nStrafprozessrecht begründete Rechtsprechung beruht auf anderen rechtlichen Grundlagen\nund ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin schon deshalb nicht analog auf das\nSchKG anwendbar, weil im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts eben eine\nFaksimileunterschrift auf einem Zahlungsbefehl ausdrücklich erlaubt ist (vgl. oben E. 2.1).\n\n3. Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin, es bestehe der begründete Verdacht, dass die\nsogenannte \"Schweizerische Eidgenossenschaft\" spätestens seit dem Jahr 2000 nicht mehr\nals Staat im Sinne der juristischen Definitionen gelten könne und die Kantone und\nGemeinden auch nicht mehr. Wenn das Betreibungsamt das Bestehen hoheitlicher Rechte\ngeltend machen möchte und implizit behaupte, so stehe es in der umfassenden Beweispflicht\ndafür. Denn ansonsten würden sich die beteiligten Mitarbeiter strafbar machen,\nbeispielsweise durch Amtsanmassung und Nötigung. Dass jede Stufe der früheren\nGemeinwesen mittlerweile sowohl über eine UID-Nummer verfüge, welche den Status als\nUnternehmen beweise, als auch über eine DUNS-Nummer, welche das auf einer\ninternationalen Ebene vergleichbar tue, seien weitere Belege für das grosse Ganze (vgl. act.\n1 Rz 3).\n\n"}