{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-12-19", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2022-34_2022-12-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2022_34_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa10c275b3969b91cfaf09111902597fa996b3c8af872a5c8517c928c4f9ec4064b5df82bbc9f63991b9f455cafa790519?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa10c275b3969b91cfaf09111902597fa996b3c8af872a5c8517c928c4f9ec4064b5df82bbc9f63991b9f455cafa790519&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2022_34", "Checksum": "ab5f8b557a749989ca8add1484dd61f8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2022 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 19.12.2022 BA 2022 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Die Ausgleichskasse des Kantons Zug stellte beim Betreibungsamt der Stadt Zug ein\nBetreibungsbegehren gegen die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) für\neine unverzinsliche Forderung von CHF 500.00 und eine Mahngebühr von CHF 100.00. Am\n23. September 2022 stellte das Betreibungsamt Zug den Zahlungsbefehl Nr. ________ der\nBeschwerdeführerin zu, welche gleichentags Rechtsvorschlag erhob (act. 1/1).\n\n2. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 an das Obergericht des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde\nüber Schuldbetreibung und Konkurs beantragte die Beschwerdeführerin, es sei der\nZahlungsbefehl Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug als nichtig bzw. ungültig zu\nerklären. Die Betreibung sei aufzuheben. Zudem sei festzustellen, dass das Betreibungsamt\nZug aufgrund von Organisations- und anderen Mängeln keine rechtwirksamen Handlungen\nmehr vornehmen dürfe. Alle Kosten seien von vornherein auf die Staatskasse zu nehmen\n(act. 1).\n\n3. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.\n\nErwägungen\n\n1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, gemäss Art. 2 Abs. 1 SchKG müsse ein Betreibungsamt\nvon einem Betreibungsbeamten geleitet werden. Im Kanton Zug gebe es keine Beamten\nmehr, weder auf Stufe Kanton noch auf Stufe Gemeinden. Es gebe nur noch Mitarbeitende.\nDie als Kopie beiliegende Ernennung von Cornelia Löhri-Küng für die Leitung des\nBetreibungsamtes enthalte keine Merkmale einer Beamtenstellung, keine Wahl und keine\nAmtsdauer – nicht einmal eine mit dem SchKG und EG SchKG konforme Bezeichnung. Es\ngebe also im Betreibungskreis Zug definitiv keine Betreibungsbeamtin und keine\nBetreibungsbeamten. Rechtsfolge davon sei, dass alle sogenannten Amtshandlungen des\nBetreibungsamtes Zug als ungültig oder nichtig zu betrachten seien, unter anderem auch die\nAusstellung des Zahlungsbefehls Nr. ________ (vgl. act. 1 Rz 1).\n\n1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 SchKG besteht in jedem Betreibungskreis ein Betreibungsamt, das\nvom Betreibungsbeamten geleitet wird. Im Kanton Zug ernennt der Gemeinderat für seinen\nBetreibungskreis die Betreibungsbeamtin oder den Betreibungsbeamten und die\nStellvertreterin oder den Stellvertreter (§ 3 Abs. 1 EG SchKG [BGS 231.1]). Er orientiert die\nAufsichtsbehörde über diese Ernennungen (§ 3 Abs. 2 EG SchKG). Zur Betreibungsbeamtin\nbzw. zum Betreibungsbeamten oder zur Stellvertreterin bzw. zum Stellvertreter kann ernannt\nwerden, wer das Fähigkeitszeugnis der Aufsichtsbehörde besitzt (vgl. § 4 Abs. 1 EG SchKG).\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist im Kanton Zug die II.\nBeschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (§ 13 Abs. 1 EG SchKG i.V.m. § 21\nAbs. 2 GOG [BGS 161.1] und § 7 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Obergerichts [BGS\n161.112]).\n\n1.2 Mit Beschluss des Stadtrates Zug vom 6. Januar 2015 wurde Cornelia Löhri-Küng mit\nAmtsantritt per 1. Mai 2015 zur Leiterin des Betreibungsamtes Zug bestellt. Die II.\nBeschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über\nSeite 3/5\n\nSchuldbetreibung und Konkurs hat Cornelia Löhri-Küng mit Beschluss vom 24. März 2015\ndas zugerische Fähigkeitszeugnis als Betreibungsbeamtin erteilt (vgl. Verfahren BA 2015\n19). Folglich ist Cornelia Löhri-Küng ordnungsgemäss als Betreibungsbeamtin bestellt und\nkann als solche Amtshandlungen des Betreibungsamtes Zug vornehmen, insbesondere\nZahlungsbefehle ausstellen.\n\n2. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, der erwähnte Zahlungsbefehl enthalte\nlediglich eine Faksimile-Unterschrift und sei somit als unverbindliches Dokument zu\nbetrachten. Da Betreibungen ähnliche Auswirkungen haben könnten wie beispielsweise\nStrafbefehle, seien auch entsprechende Anforderungen zu stellen. Zu den Strafbefehlen\nhabe das Bundesgericht im Entscheid 6B_684/2021 verbindlich festgestellt, dass\neigenhändige Unterschriften zwingend erforderlich seien. Das gelte vorliegend analog.\nEntsprechend dürfe der Zahlungsbefehl keine Rechtswirkung entfalten (vgl. act. 1 Rz 2).\n\n"}