6. Demzufolge ist auch die Gebührenrechnung des Betreibungsamts vom 12. August 2022 nicht zu beanstanden. Nebst der – unbegründeten – Rüge der unrichtigen Zustellung führt die Beschwerdeführerin nicht aus und es ist auch sonst nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Rechnung mangelhaft sein soll. 7. Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.