HRegV), so muss sie gemäss Art. 117 Abs. 3 HRegV im Handelsregister eintragen lassen, bei wem sich das Rechtsdomizil an diesem Sitz befindet (c/o-Adresse). In diesem Falle hat die Zustellung von Betreibungsurkunden ausschliesslich an den eingetragenen Domizilhalter oder die eingetragene Domizilhalterin zu erfolgen, handelt es sich dabei doch gleichsam um die Empfangsstelle der juristischen Person. Demzufolge ist eine Zustellung an ein Mitglied der Verwaltung oder einen Prokuristen der juristischen Person nicht mehr zulässig (vgl. Urteil des Obergerichts Zug JA 2010 20 vom 16. Juni 2010 E. 1.1, in: GVP 2010, S. 271, m.w.H.). Seite 3/4