4. In einer gegen eine juristische Person gerichteten Betreibung erfolgt die Zustellung des Zahlungsbefehls grundsätzlich an ein Mitglied der Verwaltung, an einen Direktor oder an einen Prokuristen (Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Dabei können Betreibungsurkunden auch ausserhalb des Geschäftslokales der Gesellschaft gültig an ihren Vertreter oder an dessen Hausgenossen und Angestellte zugestellt werden (BGE 72 III 73). Hat die Gesellschaft am Ort ihres statutarischen Sitzes hingegen kein Rechtsdomizil (Art. 2 lit. c HRegV), so muss sie gemäss Art.