{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-09-14", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2022-30_2022-09-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2022_30_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa18aa31b7878b337fc8a2c825414be1e8e61c39f8317f24630979ea93a01c36e92be459b4284f21722d8289ca548960f9?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa18aa31b7878b337fc8a2c825414be1e8e61c39f8317f24630979ea93a01c36e92be459b4284f21722d8289ca548960f9&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2022_30", "Checksum": "37c66a5fd92c14705f6f8a1a43832db4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2022 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 14.09.2022 BA 2022 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Auf Begehren von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) stellte das\nBetreibungsamt Zug am 4. August 2022 in der Betreibung Nr. ________ gegen die\nB.________ GmbH (nachfolgend: Betriebene) den Zahlungsbefehl für eine Forderung von\nCHF 18.80 aus. Am 11. August 2022 wurde der Zahlungsbefehl der Betriebenen zugestellt,\nworauf diese gleichentags Rechtsvorschlag erhob.\n\n2. Am 12. August 2022 stellte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin für den\nZahlungsbefehl die Betreibungskosten von CHF 20.30 in Rechnung. Diese Rechnung nahm\ndie Beschwerdeführerin gemäss den Sendungsinformationen der Post am 22. August 2022 in\nEmpfang.\n\n3. Mit Eingabe vom 1. September 2022 erhob die Beschwerdeführerin bei der II.\nBeschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und\nKonkurs Beschwerde mit folgenden, sinngemäss wiedergegebenen Anträgen:\n\n1. Die Zustellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. ________ sei für nichtig zu erklären und\naufzuheben. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ sei aufzuheben und das\nBetreibungsamt Zug anzuweisen, den Zahlungsbefehl der Betriebenen unverzüglich zuzustellen.\n\n2. Die Kostenrechnung und Verfügung vom 12. August 2022 in der Betreibung Nr. ________ sei für\nnichtig zu erklären und aufzuheben.\n\n3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner.\n\nZur Begründung führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, der Zahlungsbefehl\nsei an einen C.________ zugestellt worden, der in keinem Verhältnis zur Betriebenen stehe.\nLetztere empfange die Post an der ________ in Zürich, wo auch deren Inhaber wohne.\n\n4. In einer gegen eine juristische Person gerichteten Betreibung erfolgt die Zustellung des\nZahlungsbefehls grundsätzlich an ein Mitglied der Verwaltung, an einen Direktor oder an\neinen Prokuristen (Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Dabei können Betreibungsurkunden auch\nausserhalb des Geschäftslokales der Gesellschaft gültig an ihren Vertreter oder an dessen\nHausgenossen und Angestellte zugestellt werden (BGE 72 III 73). Hat die Gesellschaft am\nOrt ihres statutarischen Sitzes hingegen kein Rechtsdomizil (Art. 2 lit. c HRegV), so muss sie\ngemäss Art. 117 Abs. 3 HRegV im Handelsregister eintragen lassen, bei wem sich das\nRechtsdomizil an diesem Sitz befindet (c/o-Adresse). In diesem Falle hat die Zustellung von\nBetreibungsurkunden ausschliesslich an den eingetragenen Domizilhalter oder die\neingetragene Domizilhalterin zu erfolgen, handelt es sich dabei doch gleichsam um die\nEmpfangsstelle der juristischen Person. Demzufolge ist eine Zustellung an ein Mitglied der\nVerwaltung oder einen Prokuristen der juristischen Person nicht mehr zulässig (vgl. Urteil\ndes Obergerichts Zug JA 2010 20 vom 16. Juni 2010 E. 1.1, in: GVP 2010, S. 271, m.w.H.).\nSeite 3/4\n\n5. Aus dem Handelsregister geht hervor, dass die Betriebene an ihrem statutarischen Sitz keine\neigenen Geschäftsräumlichkeiten hat. Vielmehr ist eine Domizilhalterin als c/o-Adresse\neingetragen, nämlich die D.________ AG, ________ Zug. Dem Verwaltungsrat dieser\nGesellschaft gehört u.a. C.________ an, der am 11. August 2022 den Zahlungsbefehl\nentgegengenommen hat. Die Zustellung des Zahlungsbefehls an C.________ war somit\noffensichtlich korrekt.\n\n6. Demzufolge ist auch die Gebührenrechnung des Betreibungsamts vom 12. August 2022 nicht\nzu beanstanden. Nebst der – unbegründeten – Rüge der unrichtigen Zustellung führt die\nBeschwerdeführerin nicht aus und es ist auch sonst nicht ersichtlich, aus welchem Grund die\nRechnung mangelhaft sein soll.\n\n7. Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.\n\n8. Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist\ngrundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Entsprechend sind der\nBeschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind von Gesetzes\nwegen keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\n\nUrteilsspruch\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art.\n95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids\nschriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und\nder Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne\n14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine\naufschiebende Wirkung.\nSeite 4/4\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführerin\n- Betreibungsamt Zug\n- B.________ GmbH (Betriebene)\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\n"}