 dieser Antrag unklar formuliert ist, gibt es doch in der vorliegenden Betreibung kein "Konkursverfahren" und wäre doch ein Begehren um Einstellung einer Betreibung mit Klage beim zuständigen Gericht und nicht mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einzureichen; Seite 3/3  der Antrag daher vernünftigerweise nur dahingehend verstanden werden kann, dass die Vorladung zur Pfändung vom 3. August 2022 als nichtig zu erklären sei;