 der Präsident der II. Beschwerdeabteilung mit Verfügung vom 26. August 2022 auf die Beschwerde, soweit sich diese gegen die rechtshilfeweise vorgenommenen Handlungen des Betreibungsamtes Mägenwil richtet, nicht eintrat und ein Exemplar der Beschwerdeschrift zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Baden, Präsidium 1 des Zivilgerichts als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter im Bezirk, weiterleitete;