{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-12-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2022-27_2022-12-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2022_27_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae1cf3a8afc70f635dce391002e95d1599b1be0314ac83804207da5fb1420832e7d5bb99ae95729b34d6ab92a7a96f885?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae1cf3a8afc70f635dce391002e95d1599b1be0314ac83804207da5fb1420832e7d5bb99ae95729b34d6ab92a7a96f885&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2022_27", "Checksum": "c910b0a7419f5ee7bbc00c8e4c2d0007"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2022 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 07.12.2022 BA 2022 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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B.________,\nBeschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nBetreibungsamt Baar, Rigistrasse 5, Postfach 1254, 6341 Baar,\n\nbetreffend\n\nVorladung zur Pfändung\nSeite 2/3\n\nGestützt darauf, dass\n\n die D.________ AG beim Betreibungsamt Baar eine Betreibung gegen die A.________ AG,\nBaar, (nachfolgend: Beschwerdeführerin) einleitete;\n\n das Betreibungsamt Baar am 1. Juni 2022 in der betreffenden Betreibung Nr. E.________\ndas Betreibungsamt Mägenwil rechtshilfeweise beauftragte, den Zahlungsbefehl dem\nVerwaltungsrat der Beschwerdeführerin, C.________, zuzustellen (vgl. act. 3);\n\n das Betreibungsamt Baar in der Folge C.________ mit Vorladung vom 3. August 2022\naufforderte, unverzüglich, jedoch bis spätestens 8. August 2022, im Betreibungsamt zur\nPfändung zu erscheinen;\n\n die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. August 2022 bei der II. Beschwerdeabteilung\ndes Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde\ngegen die Betreibungsämter Zug und Mägenwil einreichte und folgende Anträge stellte:\n\n1. Das Konkursverfahren in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Baar (Vorladung\nvom 03.08.2022) sei einzustellen.\n\n2. Die Einstellungsverfügung sei superprovisorisch zu erlassen.\n\n3. Die Zustellung des Zahlungsbefehls Nr. E.________ des Betreibungsamtes Baar sei für ungültig\nzu erklären.\n\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\n der Präsident der II. Beschwerdeabteilung mit Verfügung vom 26. August 2022 auf die\nBeschwerde, soweit sich diese gegen die rechtshilfeweise vorgenommenen Handlungen des\nBetreibungsamtes Mägenwil richtet, nicht eintrat und ein Exemplar der Beschwerdeschrift\nzuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Baden, Präsidium 1 des Zivilgerichts als untere\nAufsichtsbehörde über die Betreibungsämter im Bezirk, weiterleitete;\n\n das Bezirksgericht Baden mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 feststellte, dass die\nZustellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes\nBaar durch das Betreibungsamt Mägenwil nichtig ist (Verfahren BE.2022.22);\n\n somit über die Beschwerde noch insoweit zu befinden ist, als Handlungen des\nBetreibungsamtes Baar in der Betreibung Nr. E.________ betroffen sind;\n\n die Beschwerdeführerin diesbezüglich beantragt, \"das Konkursverfahren in der Betreibung\nNr. E.________ des Betreibungsamtes Baar (Vorladung vom 03.08.2022) sei einzustellen\";\n\n dieser Antrag unklar formuliert ist, gibt es doch in der vorliegenden Betreibung kein\n\"Konkursverfahren\" und wäre doch ein Begehren um Einstellung einer Betreibung mit Klage\nbeim zuständigen Gericht und nicht mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde über\nSchuldbetreibung und Konkurs einzureichen;\nSeite 3/3\n\n der Antrag daher vernünftigerweise nur dahingehend verstanden werden kann, dass die\nVorladung zur Pfändung vom 3. August 2022 als nichtig zu erklären sei;\n\n nachdem, wie bereits ausgeführt, die vom Betreibungsamt Mägenwil vorgenommene\nZustellung des Zahlungsbefehls nichtig war, auch die Vorladung zur Pfändung nichtig ist,\nwas im vorliegenden Entscheid in Gutheissung der Beschwerde festzustellen ist;\n\n das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, von\nhier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos ist (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5\nSchKG) und auch keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV\nSchKG),\n\nergeht folgendes\n\nUrteil\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die in der Betreibung Nr. E.________\ndes Betreibungsamtes Baar am 3. August 2022 erlassene Vorladung zur Pfändung nichtig\nist.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art.\n95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids\nschriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und\nder Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne\n14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine\naufschiebende Wirkung.\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführerin\n- Betreibungsamt Baar\n- D.________ AG, G.________ (Gläubigerin)\n- Bezirksgericht Baden zur Kenntnisnahme\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nlic.iur. St. Scherer lic.iur. J. Lötscher\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiber\n\nversandt am:\n"}