 nachdem, wie bereits ausgeführt, die vom Betreibungsamt Mägenwil vorgenommene Zustellung des Zahlungsbefehls nichtig war, auch die Konkursandrohung nichtig ist, was im vorliegenden Entscheid in Gutheissung der Beschwerde festzustellen ist;  das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos ist (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und auch keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), ergeht folgendes Urteil