 das Bezirksgericht Baden, Präsidium 1 des Zivilgerichts als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter im Bezirk, mit Verfügung vom 11. August 2022 auf die Beschwerde nicht eintrat, soweit sich diese gegen Handlungen des Betreibungsamtes Baar richtete (Verfahren BE.2022.19);  das Bezirksgericht Baden sodann mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 feststellte, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Baar durch das Betreibungsamt Mägenwil nichtig ist (Verfahren BE.2022.20);